Die Dienstleistungen des Friedensrichters umfassen:

Auskunft und Information über die neuen Möglichkeiten in zivilrechtlichen Streitigkeiten. Erstinstanzliche Schlichtungsbehörde in zivilrechtlichen Streitigkeiten wie

• Geldforderungsklagen
• erbrechtliche Klagen (Erbteilungen, Testamentsanfechtungen)
• vertragsrechtliche Streitigkeiten (Kauf, Werkvertrag, Auftrag)
• Nachbarrecht
• Stockwerkeigentümerklagen
• Arbeitsstreitigkeiten
• Einträge Bauhandwerkerrecht und Pfandrecht ohne Frist
• Vaterschaften und Unterhaltszahlungen
• Forderungen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
• Arrestprosequierung

Richterliche Entscheide über zivilrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 2’000.00 nicht übersteigt und auf Antrag der/des Gesuchstellenden.

Richterlicher Urteilsvorschlag bis maximal CHF 5'000.00 Streitwert.

Information und Auskunft über das Schlichtungsgesuch, den Verfahrens- und Prozessablauf oder einer aussergerichtlichen Konfliktbeilegung mit Mediation.

Hilfestellung und Information über zwischenmenschliche Konflikte und Streitigkeiten.

Der Friedensrichter vermittelt bei Konflikten zwischen Personen und/oder Firmen. Zusammen mit den Beteiligten wird versucht, eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden. Der Friedensrichter führt die Streitparteien im Schlichtungsverfahren zu einer gemeinsam erarbeiteten Lösungsvereinbarung. Er hilft die erstarrten Fronten zwischen den Parteien aufzuweichen und das gegenseitige Verständnis zu fördern. Das Ziel dieser Vermittlung ist die Konfliktbereinigung durch einen Konsens, den jede Partei als fair annehmen kann. Die Eigenverantwortlichkeit wird gross geschrieben. Die Parteien treffen ihre Entscheidungen selbst. Eine Einigungsverfügung wird erstellt.

Sind die Parteien zu keinem Entscheid bereit, kann der Friedensrichter ihnen einen Urteilsvorschlag (max. CHF 5'000.00 Streitwert) anbieten, der bei Stillschweigen der Parteien rechtskräftig und einem vollstrecktem Entscheid gleichgestellt ist.

Bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 kann der Friedensrichter nach gescheitertem Schlichtungsverfahren, auf Antrag der klagenden Partei, einen Entscheid fällen.

Sind all die Schlichtungsversuche gescheitert, erteilt der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung zur Einreichung an das Gericht.

Nach telefonischer Vereinbarung gibt der Friedensrichter gerne weitere Auskünfte, Informationen und Hilfestellung und vereinbart bei Bedarf Besprechungstermine.

Link zu Online Formularen: https://www.vfzh.ch/formulare
Link zu weiteren Informationen: https://www.gerichte-zh.ch/themen.html

Öffnungszeiten

nach Vereinbarung

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